Neue Straßenverkehrsordnung für Radfahrer

Diese Regelungen traten 2017 in Kraft

Straßenverkehrsordnung

2017 ist schon fast vorbei und es hat sich einiges in der Straßenverkehrsordnung bezüglich des Radverkehrs geändert.

Bisher galt die Regel, dass Kinder bis zu acht Jahren auf dem Gehweg fahren und deren Begleitpersonen die Fahrbahn nutzen müssen. Dieses Jahr wurde festgelegt, dass auch die Begleitpersonen der Kinder auf dem Gehweg fahren dürfen. Die Kinder dürfen außerdem die Radwege benutzen, wenn diese von der Fahrbahn getrennt sind.

Weiterhin wurde beschlossen, dass E-Bikes mit einer Höchstgeschwindigkeit von 25km/h innerorts auf Radwegen fahren dürfen, wenn diese mit dem Verkehrsschild „E-Bikes frei“ gekennzeichnet sind. Wenn diese Beschilderung nicht vorhanden ist, dann dürfen E-Bikes innerorts wie auch außerorts nicht auf den Radwegen fahren. Die neuen Regelungen gelten allerdings NICHT für S-Pedelecs, die Elektroräder, die schneller als 25km/h fahren können.

Außerdem wurde 2017 festgelegt, dass ein Radfahrer die Ampeln für den Straßenverkehr zu beachten hat, falls es keine gesonderten Radfahrer-Ampeln geben sollte. Will man die Straße überqueren und es steht nur eine Fußgängerampel, dann müssen Radfahrer absteigen. Auch die Bußgelder sind gestiegen.  Diese variieren zwischen beispielsweise fünf Euro fürs Freihändigfahren und 35 Euro, wenn man als „Geisterfahrer“ auf dem Radweg unterwegs ist. Bei nicht ordnungsgemäßer Handynutzung auf dem Rad zahlt man 55 Euro und sollte man eine rote Ampel überfahren kostet es einen 60 Euro und einen Punkt in Flensburg.

Wir sind gespannt, was uns im nächsten Jahr noch an Änderungen erwartet. Wir halten euch auf dem Laufenden.

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